AGB
27. November 2020 2020-12-09 13:11AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gerade in den freien Berufen sind definierte Vertragsbedingungen Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen daher die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit zwischen Vertragspartner/Verwerter und MIT-SCHMIDT Kommunikation GmbH bilden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MIT-SCHMIDT Kommunikation GmbH (Stand Juni 2014)
1.1 Für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zwischen der MIT-SCHMIDT Kommunikation GmbH (im Folgenden Agentur genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Kunde genannt), gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Diesen AGBs entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.2 Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichen oder diese ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist jedenfalls durch eine ihr an Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
1.4 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” gelten ab erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte der Parteien. Die Agentur ist zu Änderungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” berechtigt. Die Änderungen werden wirksam, wenn sie in ihrer geänderten Form in ein Rechtsgeschäft einbezogen werden.
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot, der Projektvertrag oder der Kostenvoranschlag der Agentur, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen – Leistungsgegenstand und -umfang – sowie deren Vergütung festgehalten werden.
2.2 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend. Die in den zum Angebot/Projektvertrag gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen, sind ebenfalls unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag drei Wochen nach Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur per Post, E-Mail der Fax als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund eines Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag angenommen hat.2.3 Der endgültige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot und / oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Kunden widersprochen wird. Die danach von der Agentur geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet.
3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, Künstlersozialabgaben, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. pp. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
3.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Vorschussrechnungen und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe werden ebenfalls ohne Abzug binnen 7 Tagen fällig.
3.3 Für feste Rahmenverträge, die mit einem pauschalen Agenturhonorar vergütet werden, erteilt der Kunde der Agentur ein Honorar-SEPA-BASIS-LASTSCHRIFTMANDAT. Er erteilt der Agentur die Ermächtigung zum Einzug der aus Vereinbarung resultierenden Honorar Forderung sowie den Administrations- und Fremdkosten.
3.4 Die Agentur behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.
3.5 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Abzüge vom vereinbarten Honorar sind nicht gestattet, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.
3.6 Alle der Agentur erwachsenen Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, so wird die Agentur den Kunden auf die Kostenerhöhung hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach dem Zugang des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
3.7 Ändern sich nach Vertragsschluss zum Nachteil der Agentur Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, Rohstoff- oder Materialkosten, Lohnkosten oder sonstige Kosten wie insbesondere Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Lasten, kann die Agentur für Lieferungen und Leistungen, die über einen längeren Zeitraum als vier Wochen nach Vertragsschluss ausgeführt, oder die vier Wochen nach Vertragsschluss oder später erbracht werden sollen, eine Preisanpassung zu ihren Gunsten in angemessener Höhe verlangen.
3.8 Für alle Arbeiten der Agentur, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Abgeltung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.
3.9 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Rechnungslegung geltenden, vom Fachverband der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG) 2010 herausgegebenen „Honorarrichtlinien für mittelgroße Public Relations Agenturen”, die MIT-SCHMIDT Kommunikation GmbH dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung stellt oder hier zum Download bereit stehen:http://www.dprg.de/Meldungen/Jetzt-kostenlos-DPRG-Honorar-br-und-Trendbarometer-2010/764
3.10 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es der Agentur gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt der Agentur vorbehalten. Kosten für durch Zahlungsverzug einzuschaltende Inkassodienste o.Ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.11 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen etc. so erhöht sich der Nettoauftragswert nach drei Monaten um 30 % für die Bereithaltung der Ressourcen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche darüber hinaus geltend machen.
3.12 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Für Fahrten mit dem PKW 0,50 € pro gefahrenen Kilometer, Bahn 2. Klasse, Flug einfachste Klasse.
3.13 Abänderungen von fertigen Werken, Umarbeitung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Qualitätskontrolle etc. pp. stellen Sonderleistungen dar, welche nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden. Die Höhe des Stundensatzes bedarf einer gesonderten Absprache, hilfsweise werden die „Honorarrichtlinien für mittelgroße Public Relations-Agenturen der DPRG” zu Grunde gelegt
3.14 Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.
3.15 Die Agentur hat das Recht im Einzelfall von Geschäftspartnern und externen Anbietern Zuwendungen, wie Agenturrabatte, anzunehmen.
3.16 Der Anspruch der Agentur auf ihre Vergütung verjährt in zehn Jahren.
3.17 Bei Verzug ist die Agentur berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € und für die zweite und letzte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € zu erheben. Kommt der Vertragspartner nach dem Mahnverfahren mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Agentur das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Auch nach Vertragsbeendigung bleiben alle Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nach dem Vertrag so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäfte abgewickelt sind, die Endabrechnung vorgenommen ist und alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
3.18 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
4.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr der Agentur auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben.
4.2 Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so wird das Präsentationshonorar mit 50% auf das in der Folge entstehende Entgelt angerechnet.
5.1 Wird die Agentur mit der Entwicklung einer Konzeption beauftragt, setzt sie dem Kunden eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erläuterung derselben, in der dieser über die Verwendung der Konzeption entscheidet. Gibt der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Ablehnung der Konzeption. Die Agentur wird bei Bekanntgabe der Konzeption auf die Frist und ihre Folgen hinweisen.
5.2 Entscheidet sich der Kunde für die Verwendung der Konzeption, darf die Agentur sie keinem anderen Unternehmen anbieten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Kunde an der Weiterverwendung der Konzeption kein Interesse mehr hat.
5.3 Entscheidet sich der Kunde gegen die Verwendung, verpflichtet er sich gegenüber der Agentur, die Konzeption Dritten gegenüber geheim zu halten und die Konzeption oder wesentliche Elemente daraus auch später nicht zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Unterlassungspflicht entfällt, wenn der Kunde binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Konzeption nachweist, dass ihm diese bereits in ihren wesentlichen Elementen bekannt gewesen ist.
5.4 Der Kunde wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs-, kennzeichen- und presserechtliche Zulässigkeit der konzeptionierten und umzusetzenden Agentur- / Kommunikationsleistungen in eigener Verantwortung überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Der Kunde hat daher eine von der Agentur vorgeschlagene PR – Maßnahme erst dann freizugeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR – Maßnahme verbundene Risiko zu tragen. Die Agentur wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen offensichtlich erscheinen.
6.1 Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckvorlagen ist der Kunde verantwortlich, sofern die Agentur nicht mit der Herstellung der Unterlagen beauftragt worden ist. Die Agentur erstellt die Druckerzeugnisse in der für den jeweiligen Titel üblichen Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten.
6.2 Druckvorlagen werden nur auf besondere Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
6.3 Insertionsaufträge werden im Namen und für Rechnung derAgentur erteilt und unmittelbar mit den Verlagen oder Anstalten abgerechnet. Die Agentur kann die entsprechenden Beträge 14 Tage vor Fälligkeit beim Auftraggeber abrufen. Der Auftraggeber zahlt den anfallenden Betrag im Voraus auf ein Konto der Agentur, so dass die Mittel spätestens bei Auftragserteilung an den Verlag oder die Anstaltsagentur zur Verfügung stehen.
7.1 Die Agentur verpflichtet sich, über alle Informationen, welche der Kunde ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, als auch über die nach den Umständen des Einzelfalles als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis erkennbaren Umstände, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Parteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Mitarbeitern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.
7.2 Nur der Kunde selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von der Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedoch Vorrang.
7.3 Die Agentur wird von dem Kunden ermächtigt, ihr anvertraute personen- oder sachbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrages selbst oder durch dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, elektronisch zu verarbeiten. Die Agentur verpflichtet sich zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Nach § 33 Absatz 1 BDSG ist die Agentur gehalten, den Kunden von der ersten Speicherung beziehungsweise Übermittlung elektronischer Daten in Kenntnis zu setzen. Die erfolgte Bekanntgabe wird einvernehmlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Projektvertrages beziehungsweise einer Auftragsbestätigung durch die Agentur vereinbart.
7.4 Für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten bzw. durch höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
7.5 Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und / oder herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten.
8.1 Die Agentur bemüht sich, die in einem von beiden Parteien gemeinschaftlich anzufertigenden Zeitplan aufgenommenen Fertigstellungstermine einzuhalten. Treten nicht vorhersehbare oder von der Agentur nicht zu vertretende Verzögerungen ein, ist der Zeitplan erforderlichenfalls abzuändern. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens zwei Wochen beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens bei der Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für den Fall des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
8.2 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur nach entsprechender Behinderungsanzeige von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gegenstände und / oder Informationen des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus beziehungsweise an den von der Agentur genannten Ort geliefert werden.
9.2. Die Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen der Agentur. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.
9.3 Spätestens mit der Abnahme von Konzepten oder sonstigen Leistungen gelten die hierfür zur Verfügung gestellten Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen und infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfanges, und ist angemessen zu vergüten.
9.4 Falls der Kunde seiner Informationspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt, hat die Agentur ihn für den Fall der Erkennbarkeit schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist die Agentur berechtigt, ihre Leistung auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Agentur kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des Kunden vergeblich waren, oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.
9.5 Erkennt die Agentur während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeitete Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn die Agentur erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.
9.6 Für die verbreiteten Informationen ist ausschließlich der Nachrichtengeber verantwortlich; er hat sein Material frei von Rechten Dritter zu liefern und die Agentur von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Für etwaige Schäden, die sich aus der Verbreitung von Presseinformationen ergeben, haftet die Agentur nicht. Auch für andere mögliche Nachteile kann seitens der Agentur keine Haftung übernommen werden. Die Agentur hat keinerlei Einfluss darauf, dass ein Empfänger die empfangenen Texte seinerseits überprüft, bearbeitet und veröffentlicht. Die Agentur übernimmt daher keine Gewähr für eine Veröffentlichung durch die informierten Redaktionen. Die Agentur übernimmt ebenso keine Gewährleistung für die Freischaltung in Presseportalen oder Pressediensten; für die Freischaltung und Veröffentlichung sind ausschließlich die entsprechenden Betreiber verantwortlich.
9.7 Grundsätzlich ist die Agentur um schnellstmögliches Erstellen und Verbreiten der PR-Texte bemüht. In der Regel werden erstellte und abgestimmte Texte innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und versandt. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Zeitverzögerungen, insbesondere hervorgerufen durch technische-, oder serverbedingte Ausfälle. Diese liegen außerhalb des Einflusses. Ist die Mitteilung versandt, besteht kein Rückforderungsanspruch mehr. Die Haftung ist u.a. ausgeschlossen bei: zeitlichen Verzögerungen Unmöglichkeit der Leistung aus technischen Gründen, Bearbeitung des Materials durch den Empfänger oder andere nachgeschaltete Dienste notwendiger Nachbearbeitung der eingereichten Texte durch die Agentur.
9.8 Die Medienadressen werden zum Versand durch die Agentur genutzt. Sie sind nicht verkäuflich und werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.
9.9. Die Agentur ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere nach Maßgabe von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten der Auftraggeber, insbesondere die bei der Anmeldung abgefragten Teilnehmerdaten, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zur Erfüllung des Auftrages wie z.B. Anschrift, Telefon und E-Mail weiterzuleiten. Über den beschriebenen Umfang hinaus wird die Agentur personenbezogene Daten nicht nutzen oder weitergeben, es sei denn, es wäre zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, oder die Agentur wäre aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen zu einer Verwertung oder Weitergabe verpflichtet.
9.10 Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die Agentur-Gewährleistung sich nicht auf den Inhalt, die Art und den Umfang der Reaktion in der Öffentlichkeit (Medien, Meinungsbildner, Leser oder Teilnehmer) auf Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Serviceleistungen im Rahmen der Vertragsleistungen erstreckt und die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder eines bestimmten Images in der Öffentlichkeit durch die Agentur nicht garantiert wird.
10.1 Bis zur Abnahme kann der Kunde jederzeit die Änderung des Leistungsgegenstandes verlangen. Die Änderungswünsche sind der Agentur schriftlich mitzuteilen. Korrekturschleifen, die über die vereinbarte Anzahl hinausgehen, werden separat nach vereinbarten Stundensätzen berechnet.
10.2 Die Agentur ist zur Durchführung der Änderungswünsche verpflichtet, es sei denn, die Änderungen sind nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar. Ergibt die Prüfung der Änderungswünsche, dass sich deren Durchführung auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Kostenumfang, Fristen, Abnahmemodalitäten, Leistungen Dritter) auswirken wird, zeigt die Agentur dies dem Kunden schriftlich an. Hält der Kunde dennoch an der Durchführung der Änderungswünsche fest, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Fristen und Abnahmemodalitäten sind entsprechend dem Mehraufwand anzupassen.
10.3 Im Falle der aufwandsbezogenen Abrechnung nach Stunden / Tagen / Monaten gelten die sich aus dem jeweiligen Kostenangebot ergebenden Netto-Honorarsätze der Agentur als vereinbart.
10.4 Können sich die Parteien über die Durchführung von Änderungswünschen nicht einigen, werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens durchgeführt, falls der Kunde den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt § 649 Satz 2 BGB.
11.1 Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum der Agentur.
11.2 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden, mit Ausnahme von notwendigen Aktualisierungen, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (siehe Ziff. 3).
12.1 Der Umfang der auf den Kunden übertragenen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts auf Vervielfältigung) ergibt sich aus dem Angebot / Projektvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, räumt die Agentur dem Kunden in Deutschland das örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Leistungsgegenstand zu dem im Angebot / Projektvertrag bestimmten Zweck zu nutzen.
12.2 Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder die eingeräumten Rechte an dem Leistungsgegenstand ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Der Übertragung auf verbundene Unternehmen wird die Agentur, sofern sich die Parteien über eine angemessene zusätzliche Lizenzzahlungen einigen, nur aus wichtigem Grund widersprechen.
12.3 Die Nutzungsrechte an standardisierten Elementen des Leistungsgegenstandes (Standardsoftware, bei der Agentur bereits vorhandene oder wiederverwertete Elemente) verbleiben bei der Agentur. An diesen Elementen räumt die Agentur dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht ein, welches inhaltlich auf den im Angebot / Projektvertrag genannten Zweck beschränkt ist.
12.4 Die Einräumung der vorstehenden Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung.
13.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Agenturleistungen / Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf den Berater / die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Agentur ist ebenfalls berechtigt, auf ihrer eigenen Internetpräsenz und in ihren Geschäftsunterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken den Leistungsgegenstand und die entsprechende Internetpräsenz des Kunden zu erwähnen und zu diesem Zweck das Logo des Kunden zu verwenden.
13.3 Die Agentur hat das Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Durchführung eines Auftrages allein oder zusammen mit Mitarbeitern des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Leistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
13.4 Werden als Leistungsgegenstand Veranstaltungen (Events) ausgeführt, so ist die Agentur berechtigt, diese aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund-Informationen über den Auftrag zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
14.1 Wird ein Vertrag vor dem Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der Kunde aus Gründen von dem Vertrag zurück, die die Agentur nicht zu vertreten hat, kann die Agentur einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 35 % der Auftragssumme für die ihr entstandenen Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14.2 Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt oder wirksam angefochten, oder tritt der Kunde aus Gründen, die nicht die Agentur zu vertreten hat, von dem Vertrage zurück, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zur vollen Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs bleibt hiervon unberührt.
14.3. Verträge und Angebote ohne fixe Laufzeiten, können jeweils zu folgenden Terminen aufgekündigt werden:
a. Bei einer stillschweigenden Fortführung von bis zu drei Monaten, zwei Monate zum Monatsende.
b. Bei einer stillschweigenden Fortführung von bis zu sechs Monaten, drei Monate zum Monatsende.
c. Bei einer stillschweigenden Fortführung von mehr als sechs Monaten, vier Monate zum Monatsende.
d. Bei einer stillschweigenden Fortführung von mehr als zwölf Monaten, sechs Monate zum Monatsende.
14.4. Die Laufzeit der PR-Beratungsverträge beträgt grundsätzlich mindestens ein Jahr, sollte nichts Gegenteiliges in dem individuellen Angebot / PR-Beratungsvertrag definiert sein.
15.1 Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang und ohne Abzug fällig. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
15.2 Zahlungsverzug tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn Zahlungen bis dahin nicht erfolgt sind. Die Agentur ist berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, als Mindestverzugsschaden Zinsen auf die berechneten Honorare in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 12 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
15.3 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges im übrigen auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorerst zu verweigern, und nach erfolgloser Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrage zurückzutreten. Die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen als auch Ansprüche auf Schadenersatz bleiben in diesem Fall unberührt.
15.4 Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Außenstände anzurechnenden. Sie wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Agentur berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
15.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
16. 1 Die Leistungs- oder Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die beauftragten Arbeiten und Leistungen seitens der Agentur zur Versendung an den Kunden gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigungen, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
16. 2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen in Ansehung von geplanten Veranstaltungen spätestens bis zum siebten Tage vor deren Beendigung bzw. bei Übergabe eines Leistungsgegenstandes nach Zugang beim Kunden bei der Agentur angezeigt werden. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde Änderungen am Leistungsgegenstand vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert wird.
17.2 Im Rahmen der Gewährleistung kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung steht im Ermessen der Agentur. Das Recht auf Ersatzlieferung bleibt unberührt.
17.3 Herabsetzung der Vergütung kann der Kunde erst verlangen, wenn rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Übergabe des Leistungsgegenstandes zwei genehmigungsfähige Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuche wegen des gleichen Mangels erfolglos geblieben sind.
17.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufs (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, steht dem Kunden ebenfalls nur das Recht auf Minderung der Vergütung zu.
17.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
17.6 Gewährleistungsrechte des Kunden wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
17.7 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der PR – Maßnahme gegen den Kunden geltend gemachten werden, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
17.8 Auf den Fall der Inanspruchnahme der Agentur aufgrund der Durchführung der beauftragten PR-Maßnahme stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen. Entsteht der Agentur daraus Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
17.9 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die auf Wunsch des Kunden beauftragt werden, wird seitens der Agentur keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen, das auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
17.10 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Gegenstände des Kunden, wenn der Agentur nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
17.11 Ansprüche auf Ersatz von Schäden sonstiger Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, aber mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden ist.
17.12 Die Agentur haftet nicht, wenn ein zeitlicher Verzug durch Verschulden des Kunden, eines Dritten oder durch höhere Gewalt (Einbruch, Wasser-, Feuer- und Blitzschaden, Naturkatastrophen, etc.) eintritt. Tritt ein Zeitverzug durch Verschulden des Auftraggebers ein, hat dieser die evtl. entstehenden Mehrkosten zu tragen.
17.13 Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Waren oder Dienstleistungen des Kunden, die in den herzustellenden Kommunikationsmitteln enthalten sind. Sie erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung stellt. Die Agentur haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.
17.14 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowohl gegenüber der Agentur als auch gegenüber Ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden, im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen und für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind.
17.15 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ist deren Haftung auf 10 % des vereinbarten Agenturhonorars, höchstens aber auf 10.000 € begrenzt. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars für das Projekt begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße auch für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
17.16 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. pp. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn die Agentur im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt die Kosten hierfür der Auftraggeber.
17.17 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung der Agentur. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes.
17.18 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur zu unterbreiten. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.
17.19 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
17.20 Soweit Leistungen Dritter betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt die Agentur keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen die von Fremdanbietern angeboten werden.
18.1 die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden Nachunternehmer zu beauftragen.
19.1 Die Agentur gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der übertragenen Public Relations Agenden und / oder der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen und formulierten Aufgaben. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Zeit behoben.
19.2 Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Durchführungszeitraums geltend gemacht werden. Somit ist die Gewährleistungsfrist auf den Durchführungszeitraum beschränkt. Festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistung und deren Abnahme, schriftlich dokumentiert, bekannt zu geben. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen.
19.3 Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
19.4 Um die Agenturarbeit zu evaluieren, wird der materielle Wert der Veröffentlichungen (Print, TV, Online), die im Rahmen und während der Laufzeit der Zusammenarbeit entstehen, von der Agentur, mit Hilfe des Anzeigenäquivalenzwertes, einheitlich nach folgender Formel berechnet:
Print (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine)
AA = GA x MG x 1,5
GA = (Größe Artikel) Größe des vollständigen Artikels mit Name oder Produkt oder Logo des Auftraggebers
MG = (Mediagegenwert) Preis für eine klassische Anzeige (brutto) in dem entsprechenden Medium
Faktor 1,5 PR-Faktor, da höhere Glaubwürdigkeit von redaktionellen Beiträgen gegenüber klassischer Anzeige
AA = Anzeigenäquivalenzwert
Dies bedeutet: Größe des Artikel* Anzeigenpreis*1,5
TV (regionale und nationale Sender)
MA = LB x SP x 1,5
LB = (Länge Beitrag) Länge des vollständigen TV-Beitrages, in dem der Name oder das Produkt oder das Logo des Auftraggebers zu sehen war in Sekunden
SP = (Spotpreis) Werbepreis pro Sekunde (brutto), der bei Schaltung eines Werbespots angefallen wäre
Faktor 1,5 PR-Faktor, da höhere Glaubwürdigkeit von redaktionellen Beiträgen gegenüber klassischem Werbespot)
MA = Mediaäquivalenzwert
Dies bedeutet: Sekunden Preise * Länge des Gesamtberichtes * 1,5
Online (Onlinemagazine & Portale)
Die Berechnung des Mediaäquivalenzwertes von Veröffentlichungen in Onlineportalen erfolgt pauschal in drei Größen, die sich an den „Visits pro Tag“ orientieren:
Bis 100.000 Visits pro Tag = 500 €
Bis 250.000 Visits pro Tag = 5.000 €
Ab 250.000 Visits pro Tag = 10.000 €
Abweichende Berechnungsgrundlagen können nur geltend gemacht werden, wenn diese schriftlich im individuellen Kundenvertrag definiert wurden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
20.1 Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.
20.2 Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters beim Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Nettohonorars des betreffenden Arbeitnehmers fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.
21.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
22.1 Erfüllungsort ist Hamburg. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird – soweit rechtlich zulässig – das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Auftrag ausgeführt wird.
22.2 Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.